| Die Minimumpiloten Ausbildung Eine gründliche Ausbildung zum Minimumpiloten ist nicht nur gesetzlich Vorgeschrieben sondern wird auch dringend empfohlen. Wer noch keine klassische Drachenflugerfahrung (L,- A-, B-Schein bzw. min. 30 Höhenflüge) hat, der kann sich z.B. per Trikeschlepp Grundausbilden lassen. Für die UL-Lizenz der fußstartfähigen Minimum Systeme wird folgendes benötigt: • Grundausbildung mit Hängegleitern, • 30 Höhenflüge, teils auch an der Wind möglich, • 30 Starts mit dem Minimum mit Flugauftrag eines Fluglehrers, • 3 Überlandflüge • 40 Unterrichtseinheiten Theorie mit Prüfung • Praktische Prüfung • Funksprechzeugnis Im weiteren Text folgt eine detaillierte Beschreibung der Ausbildungsrichtlinen des DULV. In der Rubrik Links lassen sich passende Adressen zum Thema finden. Trikeschlepp hat nicht nur einen entscheidenen Zeitvorteil sondern die Startart des Gespannes ist nahezu identisch mit der Startweise eines Schwarze Minimums. Und zwar in Bauchlage mit Hilfe des Fahrwerks. Puristen bedienen sich möglicherweise lieber einer klassischen Drachenausbildung am Hang um der eigentlichen Startart Fußstart gerecht zu werden zu können. Spezielle Drachenflugschulen sind ebenfalls im Bereich Links aufgelistet. DULV Richtlinien: Die Ausbildungsrichtlinien als Führer von fußstartfähigen, motorisierten Luftsportgeräten (Minimum-Systemen) sehen wie folgt aus: 1• Ausbildungsvoraussetzungen Fachliche Voraussetzung für den Erwerb der Erlaubnis zum führen von Minimum-Systemen entsp. ¶1 Abs. 4 LuftVZO sind 1• die theoretischeAusbildung 2• die Flugausbildung Alle Ausbildungsschritte in Theorie und Praxis sind im roten Ausbildungsheft zu dokumentieren. 2• Die theoretische Ausbildung umfasst mindestens 40 Unterichtseinheiten im Modul II Modul I 1• Luftrecht 2• Flugfunk 3• Meteorologie 4• Menschliches Leistungsvermögen 5• Navigation Modul II 1• Technik 2• Verhalten in besonderen Fällen 3• Die Flugausbildung Die Ausbildung kann nur an für Minimum-Systeme Zugelassenen Flugplätzen von Ausbildungsstätten mit der Ausbildungsberechtigung für Führer von fußstartfähigen motorisierten Luftsportgeräten durchgeführt werden. Die Flugausbildung umfasst: 1.1• Praktische Grundausbildung mit motorlosen Hängegleitern und mindestens 30 Flüge von mehr als 100m Höhenunterschied oder an der Winde. (nach DHV/ÖaeC) 1.2• Mindestens 30 Starts und Landungen mit Minimum-Systemen (Höhenaufbau, Platzrunde, Landeeinteilung, Landung) 1.3• Drei Überlandflüge von jeweils 1 Flugstunde oder 30km Strecke. Für Inhaber einer Erlaubnis für UL oder PPL ermäßigt sich die Anzahl auf einen Überlandflug. Als Nachweis für motorlose Hängegleiter-Ausbildung wird anerkannt: 1• die DHV Ausbildungsstufen (L, A, B) zum Führen von Hängegleitern. Zum L-Schein werden zusätzlich 30 Höhenflüge mit mehr als 100m Höhendifferenz oder an der Winde benötigt, die von einem Fluglehrer bestätigt werden müssen. 2• der östereichische Sonderpilotenschein für Hängegleiter 4• Prüfung Die Prüfung für Führer von fußstartfähigen motorisierten Luftsportgeräten besteht aus einer theoretischen und einer praktischen Prüfung. 4.1• Theoretische Prüfung In der theoretischen Prüfung hat der Bewerber nachzuweisen, daß er die zum führen eines Fußstartfähigen motorisierten Luftsportgerätes notwendigen Kenntnisse in den Fächern der Module I und II besitzt. Im Fach „Menschliches Leistungsvermögen“ werden 20 Fragen, in allen übrigen Fächern jeweils 40 Fragen nach dem Bearbeitungszeit: 3h 30min. 4.2• Praktische Prüfung Die Praktische Prüfung besteht aus den Teilen 4.2.1 Startvorbereitung - Auswahl Startort und Startrichtung - Aufbau des fußstartfähigen ULs - Motor- Probelauf und Warmlauf - Startposition 4.2.2 Start - Gasgeben - Startlauf - Start oder kontrolierter Startabbruch 4.2.3 Platzrundenflüge und Ziellandungen Bei zwei von drei Flügen: Sicherer Start (sicherer Startabbruch), Platzrunde, an der Position mit Teillast einen Vollkreis rechts und ohne Unterbrechung und ohne Höhenverlust, Landeeinteilung und Aufsetzen im 50m Quadrat. Erleichterungen Bewerber, die mindestens den theoretischen Ausbildungsstand der beschränkten Erlaubnis zum führen von Hängegleitern (A-Schein-Theorie oder SoPi) nachweisen können, können 10 UE in den Fächern des Moduls I und 10 UE des Moduls II angerechnet werden. Die Prüfung kann um das Fach Flugfunk reduziert werden, wenn eine entsprechende Berechtigung nachgewiesen wird. Die Prüfungszeit wir entsprechend verringert. Bewerbern, die mindestens den theoretischen Ausbildungsstand der uneingeschränkten Erlaubnis zum Führen von Hängegleitern (B-Schein-Theorie, SoPi mit ÜL) nachweisen können, können 20 UE in den Fächern des Modul I und 10 UE des Modul II angerechnet werden. Die Prüfung kann um das Fach Flugfunk reduziert werden, wenn eine entsprechende Berechtigung nachgewiesen wird. Die Prüfungszeit wird entsprechend reduziert. Bewerbern mit gültiger Lizenz zum Führen von UL oder PPL kann die Ausbildung und Prüfung im Modul I erlassen werden. Die theoretische Prüfung im Modul II kann vom Ausbildungsleiter übernommen werden. Stand Juni 2005 Aktuelle und genauere Detail findet man beim Deutschen Ultraleichtflugverband (DULV): Deutscher Ultraleichtflugverband e.V. Fon +49 71 91 . 32 63 0 Fax +49 71 91 . 32 63 23 www.dulv.de |
| Piloten benötigen kein Tauglichkeitszeugnis und die Lizenz wird ohne Befristung ausgestellt. Eine gute und umfassende Ausbildung ist die Grundlage für sicheres fliegen gerade im Umgang mit andern Luftverkehrsteilnehmern. Bitte unterschätzt diesen Aspekt nicht! |